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RA Mag. Matthias Holzmann

Freispruch - Gewerbsmäßiger Diebstahl nicht nachweisbar

Im Jänner 2023 sah sich eine junge Mutter aus Tirol mit dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Diebstahls im vierstelligen Euro-Bereich konfrontiert. Sie musste sich als Angeklagte vor dem Landesgericht Innsbruck verantworten.


Die Tirolerin beauftragte zeitnah vor Beginn der Hauptverhandlung den Innsbrucker Strafverteidiger Matthias Holzmann mit der Vertretung im Strafprozess.


Der Vorwurf lautete - zusammengefasst - wie folgt: Die junge Frau soll im Rahmen ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses von ihrem Auftraggeber Geld im mittleren vierstelligen Euro-Bereich erbeutet haben.


Im Ermittlungsverfahren wurden zahlreiche Zeugen sowie auch das (vermeintliche) Opfer einvernommen.


Tenor der Aussagen: Niemand hat die Angeklagte jemals bei einem Diebstahl beobachtet. Außerdem: Das (vermeintliche) Opfer stellte dem (unbekannten) Dieb eine Falle, indem eine Geldbörse mit markierten Noten verfänglich positioniert wurde. Als tatsächlich ein diebischer Zugriff erfolgte, wurden die markierten Geldscheine bei der Angeklagten gesucht. Ergebnis: Keine markierten Geldscheine wurden bei ihr gefunden.

Ebenso wurde die Geldtasche gesichert und auf DNA-Spuren - mit Vergleichsprobe der Angeklagten - untersucht. Ergebnis: Keine Übereinstimmung.


Die Zeugen konnten lediglich Mutmaßungen darbieten.


Dennoch erhob die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag und war die unbescholtene junge Mutter gezwungen, vor Gericht zu erscheinen.


Die Angeklagte hat die Vorwürfe glaubwürdig bestritten.


Verteidiger Matthias Holzmann hat die Substratlosigkeit der Beweisergebnisse vor Gericht im Detail herausgearbeitet.


Der bestens vorbereitete Richter konnte binnen kürzester Zeit einen Freispruch fällen, da keinerlei Beweisergebnisse zur Überführung der Angeklagten vorlagen.


Der Freispruch ist rechtskräftig, die Mandantin erleichtert.


Es bleibt festzuhalten, dass eine frühere Mandatierung des Strafverteidigers - bereits im Ermittlungsverfahren - möglicherweise eine Anklage samt Hauptverhandlung verhindern hätte können (Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO).

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