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  • RA Mag. Matthias Holzmann

Covid-19: Diversion für Quarantäne-Brecher

Die Pandemie bestimmt seit Anfang 2020 unseren Alltag. Auch vor dem Strafrecht hat das Virus nicht halt gemacht und so manchem "verstaubten" Paragrafen zu neuer Vitalität verholfen.


Covid-19 ist eine meldepflichtige Krankheit, das Epidemie-Gesetz ist anwendbar. Ergänzend gab es eine wahre Flut an Gesetzen und Verordnungen, die im Laufe der Pandemie den Umgang mit Infizierten zu regeln versuchten.


Gegenständlicher Vorfall trug sich Ende 2021 zu. Zu dieser Zeit galt eine strenge Quarantäne-Pflicht für mit Covid-19 infizierte Personen.


Eine solche Quarantäne musste auch eine Tiroler Familie durchleben. 3 von 4 Familien-Mitgliedern waren positiv getestet und in Quarantäne. Die Ehefrau hatte starke Symptome, der Ehemann hatte keine bzw. kaum Symptome und eines der Kinder war zwar positiv, jedoch symptomlos.


Die Quarantäne spielte sich in der Vorweihnachtszeit ab und fiel der Familie in der beengten Quarantäne sprichwörtlich "die Decke auf den Kopf". Der Ehemann musste den Haushalt alleine führen und die Kinder fühlten sich mit zunehmendem Zeitverlauf in der Wohnung nicht mehr wohl. Die Stimmung drohte zu kippen.


Der Ehemann hat daraufhin kurzerhand beschlossen an einem Sonntag für etwa 30 Minuten auf einem menschenleeren Parkplatz eines Lebensmittelhändlers (nahe der Wohnung) kurz mit den Kindern zu spielen.


Just in diesem Moment kontrollierte die Polizei die Quarantäne und ertappte den Familienvater bei seinem illegalen Bruch der Quarantäne.


Es wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts nach § 178 StGB (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) eingeleitet. Ein epidemiologisches Gutachten belegte außerdem die Infektiosität im Tatzeitpunkt. Die Beweislage war erdrückend, der unbescholtene Beschuldigte geständig und einsichtig.


Der Beschuldigte wollte aber unbedingt eine Vorstrafe verhindern, da dies für ihn beruflich wie auch privat von Nachteil hätte sein können.


Der beschuldigte Familienvater beauftragte RA Mag. Matthias Holzmann als seinen Strafverteidiger.


Als einzigen Ausweg erkannte der Strafverteidiger Matthias Holzmann eine Diversion.


Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen zeigte sich die Rechtsprechung in solchen "Covid-19-Verfahren" allerdings sehr zurückhaltend wenn es um die Anwendung einer Diversion ging. Immerhin darf - vollkommen berechtigt und nachvollziehbar - nicht der Eindruck entstehen, dass es sich hierbei um Kavaliers-Delikte handeln würde.


Es ist aber auch stets im Einzelfall zu entscheiden und sind geänderte Rahmenbedingungen vom Gericht zu berücksichtigen.


Das Verfahren spielte sich Ende 2022 vor dem Landesgericht Innsbruck ab.


Da sich der Umgang mit Covid-19 massiv geändert hat und mittlerweile auch nachweislich Infizierte nur mehr (maximal 10-tägigen) Verkehrsbeschränkungen unterliegen und - symptomlos - (bzw. mit Maske) auch am Alltagsleben teilnehmen dürfen, wurde ein Antrag auf diversionelle Erledigung seitens der Verteidigung gestellt.


Das Gericht gab diesem Antrag folge und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße ein.


Man folgte der Argumentation von Strafverteidiger Matthias Holzmann, wonach bei der Frage der General- und Spezialprävention ein dynamischer Blick erforderlich sei und die geänderten Umstände im konkreten Fall für die Anwendung der Diversion sprechen.


RA Mag. Matthias Holzmann hat durch engagierte Verteidigung für seinen Mandanten eine Vorstrafe verhindern können.

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