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Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

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Strafverteidiger Mag. Matthias Holzmann

Kompetente Strafverteidigung im Sexualstrafrecht (§§ 201 ff StGB): Es gibt kaum einen heikleren Bereich im Strafrecht als die Verteidigung gegen Vorwürfe im Sexualstrafrecht. Ob Vergewaltigung (§ 201 StGB), geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB), sexueller Missbrauch Unmündiger (§ 206 StGB, § 207 StGB) oder dergleichen, jeder dieser Vorwürfe wiegt schon im Stadium des Tatverdachts (Unschuldsvermutung!) so schwer, dass neben der strafrechtlichen Verfolgung oft auch zugleich existenzielle und soziale Folgen eintreten.

Zusätzlich gibt es auch besondere prozessuale Bestimmungen (bspw die kontradiktorische Zeugeneinvernahme, § 165 StPO), die diesen Bereich des Strafrechts vom allgemeinen Teil abheben.

Als Strafverteidiger in Innsbruck habe ich jahrelange Erfahrung in diesem Bereich des Strafrechtes und begleite Sie im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung bzw. auch im Rechtsmittelverfahren

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Besonderheiten

01

Schweigerecht nutzen

Machen Sie als Beschuldigter eines Sittlichkeitsdeliktes zunächst von Ihrem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Ohne Verteidiger und ohne vorherige Akteneinsicht sollten Sie nicht mit der Polizei sprechen. 

03

Vorbereitung der kontradiktorischen ZV

Der (oft einzige) Belastungszeuge wird im Sexualstrafrecht zumeist bereits im Ermittlungsverfahren kontradiktorisch befragt. Diese Einvernahme muss gut vorbereitet werden, da sie die einzige Möglichkeit der konfrontativen Befragung ist - Versäumnisse in diesem Stadium können später nicht mehr nachgeholt werden. 

05

Akteneinsicht und Strategie

Wenn Sie Beschuldigter einer Sexual-Straftat sind, dann sollten Sie jedenfalls umgehend einen Strafverteidiger beauftragen. Der Verteidiger nimmt Akteneinsicht und legt gemeinsam mit dem Beschuldigten eine Verteidigungsstrategie fest.

02

Beweisanträge

Das Sexualstrafrecht kennzeichnet sich in vielen Bereichen durch "Aussage gegen Aussage"-Situationen. Es ist daher wichtig, dass der Beschuldigte aktiv von seinem Beweisantragsrecht Gebrauch macht und aktiv entlastendes (objektives) Beweismaterial in das Verfahren einführt.

04

Ausschluss der Öffentlichkeit

Unter bestimmten Umständen - sehr eingeschränkt - ist es möglich, den Ausschluss der Öffentlichkeit von Teilen der Hauptverhandlung zu beantragen.

06

Zivilrechtliche Forderungen

Im Strafverfahren besteht auch die Möglichkeit, die zivilrechtlichen Forderungen bestmöglich zu regulieren. Der Strafverteidiger prüft auch dies.

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