Strafverteidigung bei Körperverletzung

Kompetente Strafverteidigung bei Körperverletzung (§§ 83 ff StGB): Wir schützen Ihre Rechte ab der ersten Einvernahme. Ob Notwehr, Streit oder Unfall – wir kämpfen für Einstellung, Diversion oder Freispruch. Vermeiden Sie Vorstrafen und unberechtigte Schmerzensgeldzahlungen durch unsere spezialisierte Strategie. Kontaktieren Sie uns sofort für eine professionelle Vertretung im Strafverfahren.
Strafverteidiger Mag. Matthias Holzmann
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Besonderheiten
01
Schweigerecht nutzen
Machen Sie als Beschuldigter eines Deliktes wegen Körperverletzung zunächst von Ihrem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Ohne Verteidiger und ohne vorherige Akteneinsicht sollten Sie nicht mit der Polizei sprechen.
03
Notwehr prüfen (§ 3 StGB)
Nicht jede Körperverletzung ist rechtswidrig. Die Verteidigung analysiert den Sachverhalt dahingehend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Notwehr bzw. Nothilfe vorliegen.
05
Akteneinsicht und Strategie
Wenn Sie Beschuldigter einer Körperverletzung sind, dann sollten Sie jedenfalls einen Strafverteidiger beauftragen. Der Verteidiger nimmt Akteneinsicht und legt gemeinsam mit dem Beschuldigten eine Verteidigungsstrategie fest.
02
Qualifikation der Tat prüfen
Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter und schwerer Körperverletzung (§ 83 StGB; § 84 StGB). Entscheidend ist auch, ob Dauerfolgen entstehen oder ob ein tödlicher Ausgang vorliegt. Die Verteidigung prüft die Rechtmäßigkeit der rechtlichen Einordnung.
04
Diversion statt Vorstrafe
Sollte ein schuldhaftes Verhalten vorliegen, prüft die Verteidigung im Detail, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Diversion vorliegen, um eine Vorstrafe verhindern zu können.
06
Zivilrechtliche Forderungen
Im Strafverfahren besteht auch die Möglichkeit, die zivilrechtlichen Forderungen bestmöglich zu regulieren. Der Strafverteidiger prüft auch dies.
